Leben gegen Leben abwägen?

Stellungnahme von Prof. Dr. Manfred Spieker (Georgsmarienhütte) zum NOZ-Artikel „Niederländer kratzen an Calmeyers Ruf“ und dem Kommentar von Sebastian Stricker „Anklage steht auf tönernen Füßen“ (Mittwoch, 15. April 2020)

Sebastian Stricker weist die holländische Kritik an Calmeyers Tätigkeit für das NS-Regime in Den Haag mit dem Argument zurück, Calmeyer habe mehr als doppelt so viele Juden gerettet wie er in die Konzentrationslager und damit in den Tod geschickt habe.

Zitat aus dem Kommentar von Sebastian Stricker:

Zum einen rettete Calmeyer nach aktuellem Forschungsstand weit mehr als doppelt so viele Menschen, wie er ins Verderben schickte – wobei er wohl auch deshalb so oft helfen konnte, weil er es manchmal eben nicht tat, so schwer erträglich das ist.“

Auch Ärzte, die im nationalsozialistischen Euthanasieprogramm mitarbeiteten und nach dem Ende des NS-Regimes angeklagt wurden, bedienten sich dieses utilitaristischen Arguments, das glaubt, die Menge der getöteten Menschen mit den Geretteten verrechnen zu können. Sie hätten, so verteidigten sich diese Ärzte, einen Teil ihrer Patienten in den Behindertenanstalten nur retten können, indem sie andere auf die Überführungslisten in die Tötungsanstalten setzten.

Von diesem Argument ließ sich der Bundesgerichtshof 1953 nicht beeindrucken. Er hob die Freisprüche unterer Instanzen wieder auf mit der Begründung:

Der herrschenden, von der christlichen Sittenlehre her bestimmten Kulturanschauung widerspricht es, den für die Erhaltung von Sachwerten angemessenen Grundsatz des kleineren Übels anzuwenden und den rechtlichen Unwert der Tat nach dem sozialen Gesamtergebnis abzuwägen, wenn Menschenleben auf dem Spiel stehen“.

Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland aus der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblatts vom 23.05.1949. (Bundesgesetzblatt, Nr. 1 vom 23.05.1949, S. 1)

Auch wenn die christliche Sittenlehre in der Rechtsprechung heute kaum noch eine Rolle spielt, wie das Bundesverfassungsgericht erst am Aschermittwoch mit seinem Urteil zum Verbot geschäftsmäßiger Suizidassistenz in § 217 StGB demonstrierte, so gelten doch nach wie vor Artikel 1 und Artikel 2 des Grundgesetzes.

Die Würde des Menschen und das Recht auf Leben verbieten es, Menschenleben gegeneinander abzuwägen. Nie darf ein unschuldiger Mensch absichtlich dem Tod preisgegeben werden, um ein anderes Leben zu retten.

Insofern steht die holländische Kritik an Calmeyer nicht auf tönernen Füßen. […]


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Gastautor (11. Mai 2020). Leben gegen Leben abwägen? Osnabrücker Geschichtsblog. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/prby


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