Calmeyer leistete keine Beihilfe zum Mord

Entgegnung von Dr. Mathias Middelberg auf den Blog-Beitrag „Anklage wegen ‚Beihilfe zum Mord‘?

Der Strafverteidiger Thomas Klein stellt in seinem Gastbeitrag vom 26. Mai im Osnabrücker Geschichtsblog die These auf, dass Hans Calmeyer sich heute vermutlich wegen einer „x-fachen Beihilfe zum Mord“ vor Gericht verantworten müsste (https://hvos.hypotheses.org/5166).[1]

Der Jurist und Bundestagsabgeordnete Dr. Mathias Middelberg, der sich in einer rechtshistorischen Dissertation mit der rechtlichen Einordnung des Wirkens Calmeyers befasst[2] und 2015 eine Calmeyer-Biografie vorgelegt hat[3], nimmt zu dieser juristischen Beurteilung Kleins in einem Gastbeitrag Stellung.

Dabei konzentriert sich Middelberg für die Beantwortung der Frage „Wäre Calmeyer wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen?“ auf eine rein juristische Bewertung gemessen an den Maßstäben der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Entgegnung von Dr. Mathias Middelberg

„Die Frage der Namensgebung für das geplante Museum kann man durchaus kritisch diskutieren. – Die juristische Bewertung von Herrn Klein zu einer – sicher absehbaren – Verurteilung von Hans Calmeyer wegen Mordbeihilfe ist allerdings nicht haltbar. Sie beruht möglicherweise auf falschen Annahmen zum Sachverhalt.

Herr Klein meint, Calmeyer habe in den Fällen, in denen er negativ über die Abstammung von Petenten entschied, „diese Menschen aus rassistischen Gründen der NS-Mordmaschinerie zugeführt“ und insofern einen Tatbeitrag geleistet. Diese Annahme ist nicht haltbar. Die Nazis hatten in den Niederlanden durch das vorhandene Bevölkerungsregister und durch eine erzwungene Meldeaktion ca. 140.000 Personen als Juden registriert. Schon diese Registrierung bedeutete die Aufnahme auf eine Todesliste. Calmeyers Aufgabe bestand darin, in „Zweifelsfällen“ zu prüfen, ob jemand, wenn er eine nichtjüdische Abstammung belegen konnte, ggf. von dieser Liste zu streichen war. Er hat also niemanden auf eine Deportationsliste gesetzt, sondern nur Menschen von dieser Liste gestrichen.

Nun lässt es der Bundesgerichtshof schon genügen, dass „die Hilfeleistung die Haupttat in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert“. Aber auch diese Erleichterung oder Förderung ist vorliegend nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Calmeyer behinderte den Ablauf der Deportationen. Von sich aus richtete er die Liste ein, in die alle eingetragen wurden, die ihre Abstammung überprüfen lassen wollten – zuletzt fast 6.000. Wer auf dieser Liste stand, war zunächst vor einer Deportation geschützt. Auch die, die später abgelehnt wurden, gewannen so kostbare Zeit, um z. B. ein Untertauchen vorzubereiten.

Auch die Abgelehnten wurden durch Calmeyers Tun deshalb nicht schlechter, sondern besser gestellt. Der Vize-Chef der SS beschwerte sich bei Calmeyer: „Die Aussiedlung“ werde „erschwert“, weil immer mehr Juden plötzlich auf eine „Rückstellung wegen laufender Abstammungsprüfung“ verweisen konnten. Der Anweisung des Reichskommissars Seyss-Inquart von Dezember 1942, die Abstammungsprüfungen einzustellen, folgte der Jurist nicht, sondern ließ weitere Anträge zu. Für viele Personen, deren Antrag kaum bewilligt werden konnte, weil sie z. B. prominente Mitglieder der portugiesisch-israelitischen Gemeinde waren, ersann Calmeyer alternative Rettungswege. Statt Deportation forderte er Übersiedlung nach Spanien oder Portugal. „Rassisch betrachtet“, so Calmeyer, handele es sich bei den portugiesischen Juden um Iberer, nicht um Juden. Schon tatbestandlich fehlt es daher an einem fördernden Tatbeitrag.

Unbeschadet dessen sind auch die Überlegungen von Herrn Klein zur Rechtfertigungsebene nicht überzeugend. Es geht nicht um ein Aufrechnen von Menschenleben. Wenn Calmeyer aber meinte, vor allem in den letzten Monaten nicht mehr alle retten zu können, weil die Rettungsaktion sonst insgesamt aufgeflogen und dann alle – auch die bereits Geretteten – bedroht gewesen wären, wäre das ganz gewiss ein beachtlicher Notstandssachverhalt schon auf der Rechtfertigungs-, jedenfalls auf der Schuldebene. Ich würde deshalb klar auf Freispruch plädieren.“

Dr. Mathias Middelberg (Osnabrück / Berlin), 22. Mai 2020

Die Stellungnahme von Dr. Mathias Middelberg war bereits Grundlage eines NOZ-Artikels von Sebastian Stricker vom 25. Mai 2020 (vgl. https://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/2058563/beihilfe-zum-mord-calmeyer-biograf-wuerde-klar-auf-freispruch-plaedieren).

[1] Vgl. auch Sebastian Stricker: „Beihilfe zum Mord in x Fällen“. Wie ein Osnabrücker Strafverteidiger den Fall Hans Calmeyer sieht, in: NOZ, 22.05.2020 (https://www.noz.de/lokales/osnabrueck/artikel/2056597/wie-ein-osnabruecker-strafverteidiger-den-fall-hans-calmeyer-sieht).

[2] Mathias Middelberg, Judenrecht, Judenpolitik und der Jurist Hans Calmeyer in den besetzten Niederlanden 1940 – 1945, Göttingen: V & R unipress 2005, 420 S.

[3] Mathias Middelberg, „Wer bin ich, dass ich über Leben und Tod entscheide?“. Hans Calmeyer – „Rassereferent“ in den Niederlanden 1941-1945, Göttingen: Wallstein 2015, 270 S.


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Gastautor (8. Juni 2020). Calmeyer leistete keine Beihilfe zum Mord. Osnabrücker Geschichtsblog. Abgerufen am 14. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/prc4


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