Zu Philipp Sigismunds 400. Todestag am 19. März 2023
von Joachim Woock (Verden)
Sondern mit dem leidigen Teufel selbst zu schaffen habe, der mit seinen tausendkünstigen Listen und Tücken sich Acht sowohl bemühe, seine Teufelshuren[1] auszurotten.[2]
Dieses Zitat ist der Direktive von Bischof Philipp Sigismund entnommen, mit der er 1618 einen Sammelprozess des Verdener Domkapitels gegen Frauen, die der Hexerei beschuldigt wurden, ein Ende bereitete. Wer war dieser Mann, der sich als Landesherr in die Gerichtsbarkeit des Süderendes[3] und der Norderstadt einmischte?

Abb. 1: Fürstbischof Philipp Sigismund. Nach einer Abbildung in der Verdener Bischofschronik (Thomas VOGTHERR: Chronicon episcoporum Verdensium. Die Chronik der Verdener Bischöfe, Stade 1998, S. 40). Künstler: Erich Wessel, Verden (1906-1983). Das Gemälde befindet sich im „Bischofszimmer“ der Domgemeinde Verden. (Foto: Joachim Woock, Verden)
Philipp Sigismund stammt aus dem Herzogtum Braunschweig-Lüneburg. Um 1600 gab es zwei Hauptlinien: Lüneburg, das später mit Celle vereinigt wurde, und Braunschweig-Wolfenbüttel (Kalenberg, Hannover, Göttingen und ein Teil des Bistums Hildesheim). Aus dieser Linie stammte Julius, ein Anhänger Luthers, der 1560 Hedwig von Hohenzollern heiratete. Der älteste Sohn und Nachfolger, Heinrich Julius (1564-1613), ließ in seiner Regierungszeit (1589-1613) als Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel und erwählter Bischof des Bistums Minden in seiner Residenz Wolfenbüttel Renaissancebauten errichten, förderte Theater und Musik und verfasste die ersten deutschen Dramen. Obwohl er protestantischer Fürst war, hatte er das Vertrauen des katholischen Kaisers Rudolf II. in Prag und wurde sein Ratgeber.[4] Philipp Sigismund wurde am 1. Juli 1568 geboren und stand im Schatten seines Bruders. Seit frühster Kindheit hatte er eine schwächliche Konstitution, auch intellektuell konnte er mit seinem älteren hochbegabten Bruder nicht mithalten. Schon lange vor seinem Tode versuchte der Vater seine Söhne finanziell sicher zu stellen, indem er für sie geistliche Pfründe (Einkommen des Amtsinhabers von kirchlichen Liegenschaften) erwarb, d. h. mit den entsprechenden Domkapiteln in Verhandlungen trat und einen Geldbetrag aushandelte. Bereits mit elf Jahren (1579) erlangte Philipp Sigismund eine Domherrenstelle in Köln, die Einkünfte erhielt er allerdings erst nach drei Jahren. Die zweite Präbende war 1581 eine Domherrenstelle in Bremen, ein Jahr später eine in Magdeburg und 1588 bekam er die Dompropstei Halberstadt und damit die Einkünfte der Güter Dardesheim und Harsleben.
Fürstbischof im Hochstift Verden
Nach dem Tod von Bischof Eberhard von Holle 1586, der die Reformation im Hochstift Verden[5] 1568 eingeführt hatte, wurde Philipp Sigismund, Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, mit 18 Jahren zum Fürstbischof von Verden und fünf Jahre später zum Fürstbischof im Hochstift Osnabrück gewählt.[6] Er gab die Erklärung ab, dass er die protestantische Religion im Stift Verden und die Ehen der Domherren schütze wolle. Er wohnte nur selten in Verden im bischöflichen Stiftshof,[7] sondern hauptsächlich auf seinem Sitz in Rotenburg, wo er den von Eberhard begonnenen Schlossbau im Renaissancestil vollenden ließ.[8] Der kunstsinnige, aber stets kränkelnde Bischof ließ sich bereits 1594 im Dom ein aufwändiges Grabmal errichten, dessen Reste noch erhalten sind. Er beauftragte 1609 einen Maler, 50 alte Gemälde der Verdener Bischöfe im Dom auf Leinwand zu übertragen und mit Wappen zu versehen.[9] In der Johanniskirche der Norderstadt stiftete er die Ausstattung des Chors. Etwa 1594-1596 wurde der Rundbogen am Choreingang spitzbogig umgestaltet. Die Wandfläche über dem Triumphbogen wurde mit einem Relief geschmückt, das das „Jüngste Gericht“ darstellt. Bei der Restaurierung der Johanniskirche im Jahre 1969 wurden im Chorraum fünf Fresken freigelegt.[10] Die frühbarocke Kanzel wurde vom Bischof und Mitgliedern der Gemeinde gestiftet und trägt sein fürstliches Wappen.[11]

Abb. 2: Grabmal Philipp Sigismunds aus Sandstein, Marmor und Alabaster. Sein Leichnam wurde bei der Restaurierung des Doms 1829-1832, zusammen mit den sterblichen Überresten der im Dom angelegten Gräbern, in einem Sammelgrab auf dem Domplatz beerdigt. (Foto: Joachim Woock, Verden)

Abb. 3: Schlange und Teufel sind allgegenwärtig: Die Erdt so wahr verflucht durch auß // der schlangen vndt des teuffells hauß // Zur Seligenn Ruhstadt ist Gelegtt // Weill Christi leichnam darein gelecht. (Foto: Joachim Woock, Verden)
Er bemühte sich nicht um die Anerkennung als gewählter Bischof durch den Papst. Erst 1598 verlieh ihm Kaiser Rudolf II. die Hoheitsrechte auf nur drei Jahre, da die Regalienverleihung an die päpstliche Anerkennung gekoppelt war, die er aber als Protestant nie erlangen würde. Erst unter Kaiser Matthias (1612-1619) wurde eine Schutz- und Schirmerklärung für das Stift Verden ausgestellt.[12] Der neue Bischof musste dem Domkapitel eine sogenannte Kapitulation unterschreiben, die seine Befugnisse einschränkte; z. B. behielt das Domkapitel (Domherren und Syndikus[13]) die Rechtsprechung im Sünderende der Bischofsstadt.[14] Die Gerichtsbarkeit der Norderstadt lag seit 1330 beim Stadtgericht (Rat und Syndikus,[15] der seit etwa 1600 nachweisbar ist), da Bischof Gerhard die Gerichtshoheit seiner Residenz zu diesem Zeitpunkt an die Stadt abgab.[16] Bischof Philipp Sigismund übte daher als Landesherr nur noch die Jurisdiktion über das Stift Verden aus, das nicht deckungsgleich war mit dem Gebiet des Bistums Verden (kirchliche Diözese), das sich bis zur Elbe erstreckte.
Trotz dieser Machtteilung mischte sich Philipp Sigismund als Landesherr in Gerichtsverfahren ein, die in den beiden Stadthälften von Verden geführt wurden. Als im Jahre 1585 die Frau des Magisters Eilard von der Hude von Frauen aus dem Süderende als Hexe besagt wurde, brachte dieser, trotz seines Einflusses als Syndicus des Domkapitels und bischöflicher Rat, sofort seine Frau in Sicherheit. Er wandte sich im Dezember 1587 an Bischof Philipp Sigismund und bat, beim Domkapitel zu intervenieren, dass seine Frau gegen eine angebotene Kaution Verfolgungsfreiheit erhielte. Dies setzte er auch gegen das Domkapitel durch und Armgard von der Hude konnte nach fast drei Jahren nach Verden zurückkehren.[17] 1592 kritisierte er das Domkapitel, dass ein Plünderer, dessen Verdener Verwandtschaft Einfluss auf den Rat genommen hatte, freigelassen wurde.[18]
Am 27. Juni 1593 einigten sich Philipp Sigismund und das Domkapitel über einige strittige Punkte, z. B.: Gerichtsherrschaft über das Dorf Westen, Zuständigkeit des Gerichts Dörverden, Blutgerichtsbarkeit im Süderende.
Zum andern, so viel das merum imperium[19] oder die Peinliche Halsgerichte[20] im Suderende belanget, ist vom Hochgedachten Herrn Bischoffen gnedig bewilliget, Das die Herrn eins Ehrw. ThumbCapittels, wie solches sein soll, von undencklichen Jahren also hergebracht sein soll, Dieselben hinfurter bey zutragenden fellen im Suderende exerciren undt gebrauchen muegen, Jedoch also, das Sie, die heilige Justiz zuerhaltung guter disciplin, mit gebüerendem ernst administriren, und einen ieden so woll dem Armen alß dem Reichen, schleüniges Recht verhelffen wollen. Wan auch die Peinliche Halsgerichts sachen im Suderende so weit gerathen, das die gefangne Mißthäter mit Peinlicher tortur oder scharffer frage zubeleggen, soll daßelbige zu ieder Zeit denn Fürstlichen BeAmbten [sic], aufm Stifftshofe zu Verden zeitlich angemeldet, undt kundt gethan werden, damit Sie nach alten gebrauch solcher tortur mit beiwohnen konnen.[21]

Abb. 4: Federzeichnung des Grabmonuments von 1717. Die spätestens seit dem frühen 19. Jahrhundert verschwundene lebensgroße Figurengruppe zeigt Herzog Philipp Sigismund in weltlicher Kleidung, bekränzt von weiblichen Tugendallegorien, die Bischofsmütze vor sich abgelegt, vor einem Kruzifix, neben dem Maria und Johannes stehen. Die Reliefs im Unterbau sind vermutlich im Siebenjährigen Krieg zerstört worden, als 1757/1758 französische Truppen den Dom als Hospital und Magazin benutzten (Winfried TOPP: Der Verdener Dom vor der 1829 bis 1832 erfolgten Restauration durch „Conducteur“ Leo Bergmann, Heimatkalender 2000, S. 120). (NLA ST Dep. 10 Nr. 01080)
Das Domkapitel musste daher einen bischöflichen Beamten[22] aus dem Stiftshof hinzuziehen, wenn es die Folter anwenden wollte. Es wurde aber auch vereinbart, dass die Geständnisse (Urgichten)[23] zunächst zur Rechtsbelehrung an eine juristische Fakultät geschickt werden muss, bevor das Urteil gefällt werden kann. Außerdem musste das Domkapitel eine Kopie des Rechtsgutachtens beim Stiftshof hinterlegen. Das Verfahren sollte so gerecht geführt werden, dass sich das Gericht vor Gott und dem Landesfürsten verantworten konnte.
Wie Sie dan folgents auch, wan die Confessiones oder Urgichten der gefangenen im nahmen eines Erw. ThumbCapittels umb Rechtsbelehrung zuverschicken, ad rotulationem actorum[24] gefordert werden sollen, Damit Sie umb den verlauf der Sachen mit Wißenschafft tragen, und demnach künftiglich, so viel weiniger bedencken haben muegen, bey dem Gehegten Peinlichen Halsgerichte zusitzenn, undt auf die erholete Rechtsbelehrungh, finden und urtheilen zulaßen, wie ihnen den auch zu derobehuef die Rechtsbelehrungh, neben einer gleichlauenden Copey fur dem angestaldten Gerichtstage, zeitlich insinuirt[25] undt behandigt werden soll, Davon Sie die Copey bey dem Furstlichen Ambt behalten, undt das Original einem Erw. ThumbCapittel wiederumb folgen laßen sollen. […] Wenn auch endtlich den Armen gefangenen die Sachen so weit gerathen, das er vermüege Urtheill undt Rechte, an Leib undt leben gestraffet, undt also furein Peinliche Halßgerichte, gestaldt werden soll, Wollen die Herrn eines Erw. ThumbCapittels dem Ambtmann aufm Stifftshofe zu Verden solches Zeitlich vermelden, undt umb anstellungh eines Peinlichen gerichts Sollicitiren[26], Welches ihnen auch auf begehr, nicht soll verweigert werden, undt als dan folgendts guetwillig geschen laßen, das nach Altem gebrauch das Peinliche Gerichte, im nahmen und von wegen des Gnedigen Landtsfursten offentlich geheget undt gehalten, undt also Publicatio et Executio Sentenciae[27] im nahmen S. F. G.[28] geschehen und erfolgen müege, Doch man also ein Sentenz[29] von der Universitet geholet, das dan der Gnedige Landtsfurste, oder S. F. G. bevelchaber, oder das Gerichte, dieselbe umb keinerley Ursache willen, nicht Limitiren, sondern nach der Urtheill, mit der Execution verfahren oder dem ThumbCapittell den gefangenen in ihre Hafft wiederstellen, undt Das jus absolvendi[30], und die dahero rurende Poen[31], und geldt starffe [sic] beim Ehw. ThumbCapittell, undt der StifftsKirchen gebaw- undt unterhalt, wie von Alters hero, pleiben soll.[32]
Philipp Sigismund bestand darauf, dass ein Beschluss der Universität vom Domkapitel umgesetzt werde, ohne ihn zu verändern. Die Einkünfte aus Geldstrafen verbleiben beim Domkapitel und den Kirchen im Stift, wo sie für Baumaßnahmen und Unterhalt verwendet werden.
In einem mehrjährigen Verfahren (1605-1619) vor dem Reichskammergericht in Speyer ging Philipp Sigismund gegen den Rat der Norderstadt wegen unrechtmäßiger Anwendung der Folter und Gefängnisstrafen vor. Besonders Rechtswidrigkeiten bei von der Stadt in der Vergangenheit geführten Hexenprozessen dienten ihm zur Beweisführung.[33] Im Jahre 1606 führte der Rat sogar einen ersten Sammelprozess gegen mindestens zehn Frauen, die einen Hexentanz auf dem Friedhof von St. Nicolai abgehalten haben sollten, durch. Eine Frau verstarb unter der Folter, zwei weitere wurden lebendig verbrannt. Der Anwalt des Bischofs wandte sich daraufhin an das Reichskammergericht und kritisierte die Anwendung der verbotenen Wasserprobe und der mehrtägigen Folter an einer einzelnen Angeklagten:
Solches auch vmb so viell destomehr, das I. f. g.[34] viel den rechten vnd der Peinlichen Halßgerichts Ordnunge wiedrige mißbreuche binnen der Stadt Ver= / den befinden, auch teglich sehen vnndt erfahren, / das in den peinlichen sachen viele vnndt man= / nigerlei offenbahre nullitates[35] begangen, / vnndt wieder den buchstablichen einhalt / der rechte vnndt der Peinlichen Halßgerichts / Ordnunge procedirt vnndt auch geurtheilett / wirt, wie solches dan eben mit den jüngst / gehaltenen processibus mit dem angegebenen / bigamo[36], etzlichen zauberinnen zu erweisen / vnnd beizubringen stunde, den[n] den zauber= / innen haben sie nicht eines copiam[37] indiciorum[38] / cum termino[39] ad respondendum[40] vnndt anderes / eingereumet, sondern gestracks etzliche, wie / sie den morgen gefengklich angenohmen, den / mittagk uf die verbottene wasser= / probe, den abent zur tortur gebracht die= / selbe ihres gefallens reiterirt[41], ja was mehr / ist, deren einer gantzer funffmahll, vnd / nemblich zum ersten mahll den 2 Aprilis / dieses 1606 Jahres, zum anderen mahll den / 3 Aprilis, zum dritten mahll den 4 Apri= / lis, zum vierten mahll den 6 Aprilis, zum / funfften mahll den 10 Aprilis / torture sub = / jicyrt[42]. Wan nun ex adverso[43] vorgegeben werden / wolte, das solches propter nova indicia geschehen wehre, so ists nichtigk, dan wan gleich allemahll / nova indicia[44] wehren vorhanden gewesen, wie / hadt die persohn in so kurtzer frist drüber / gehoret werden können? Wie hadt drüber / in so kurtzer frist cognoscirt[45] vnndt sententia[46], / quae semper torturam procedere debet[47], gefellet / werden konnen? Da aber vorgegeben wer= / den wolte, es wehre dies weib propter[48] va= / riationem[49] oder das sie daßjennige, was sie / in der tortur bekandt, nicht hette ratificirn[50] / wollen, so offtmahls gepeiniget, so kan auch / solch vorgeben nicht bestehen, noch dies werck / justificirt[51] werden.[52]
Obwohl der Name der „Zauberin“ nicht im Schreiben genannt wird, erschließt er sich anhand der Zeitangaben der Folterungen vom 2. bis 10. April 1606. Im Stadtarchiv Verden ist ein Extract prothocolli de Anno 1606 vorhanden, das die Folterungen der Frau in diesem Zeitraum dokumentiert:
Freitageß am 4. Aprilis hatt Alke Bobsackes in Vndt außerhalb der Tortur, Wie auch hernachen deß folgenden tages alß sie gütlich darumb befragett worden Vnde am 6. Aprilis bei der Tortur gestanden, Vndt bekannt.[53]
Als ihr am 5. April das „Geständnis“ in der „gütlichen“ Befragung vorgelesen wurde, verneinte sie die Angaben. Der Stadtschreiber vermerkte dies am Blattrand mit „Negat“ und fügte den berührenden Ausruf Negat, Habe eß auß schmertz und Pein gesagt hinzu. Die Folge war, dass sie die folgenden Tage wieder gefoltert wurde, insgesamt fünfmal, bis sie nicht mehr die Kraft hatte zu widerrufen. Zusammen mit der Suckerbäckerschen wurde ihnen am 5. Mai 1606 auf dem Verdener Marktplatz das Halsgericht gehalten, die Urgichten (Geständnisse) verlesen und beide vor dem Nordertor verbrannt.[54] Der Mann von Alke, Harmen Botesack, war 1575 aus Bremen verwiesen worden, da er sich als Quacksalber (er verkaufte Bauern „Arzneien“) und Magier betätigte. Es ist daher nicht verwunderlich, dass seine Frau auch einen schlechten Leumund hatte.[55] Die juristische Fakultät der Universität Helmstedt erklärte in einem Gutachten den Prozess für nichtig und ordnete im November 1606 die Freilassung aller inhaftierten Frauen an.[56] In den Sog der Verdächtigungen gerieten auch häufig die Töchter der beschuldigten Frauen, da die Mütter den Töchtern angeblich das Hexen gelehrt hatten. Im Sammelprozess des Domkapitels von 1616/17 denunzierte Margarethe von Ahlden auf der Folter die Botsacksche tochter.[57]

Abb. 5: Schreiben des bischöflichen Anwalts an das Reichskammergericht. Der Anwalt beklagt sich über den unfairen Prozess gegen Alke Botesack mit verbotener Wasserprobe und mehrtägiger Folter. (NLA ST Rep. 27 Nr. 936 f. 70v)
Um den Verdener Stadtrat im Reichskammergerichtsprozess unter Druck zu setzen, verbot er den städtischen Meiern außerhalb der Stadt, ihre Abgaben in die Stadt zu liefern. Nach Beschwerden der Stadt kam es ab 1608 zu einem Vergleichsverfahren, das 1612 festlegte: der Rat behält zwar die Gerichtshoheit, muss aber, wie das Domkapitel seit 1593, in schwerwiegenden Fällen und bei Anwendung der Tortur akzeptieren, dass ein Beamter des Bischofs bei der Folter anwesend ist.[58] Philipp Sigismund war es offensichtlich wichtig, dass die Tortur maßvoll angewandt wurde. In einem Schreiben an das Domkapitel aus dem Jahre 1609 heißt es:
Ihr wisset Euch zu erinnern, was gestalt vor Zeiten und unlängst mit Bestrafung der armen Sünder und Übertreter fast barbarisch wider gemeine Rechte und alle löbliche Ordnung verfahren und oftmals auch Weibspersonen drei, vier und mehr Mal ohne einige neue fernere oder andere Indicia zu peinlicher Tortur gezogen sind.[59]

Abb. 6: Schreiben des bischöflichen Anwalts an das Reichskammergericht. Der Anwalt kritisiert, dass die Stadt Verden den „armen Weibern“ und deren Ehemännern keine Verteidiger zugestanden hatte. (NLA ST Rep. 27 Nr. 936 f. 71v)
In diesem Jahr kam es dann auch zu einem Zusammenstoß mit dem Domkapitel. Bei einem Raubüberfall bei Walsrode waren reisende Kaufleute getötet worden. Beteiligt war der Knecht des Domherren Alverich Clüver. Bei dem Verhör stellte sich heraus, dass Clüver der Anstifter gewesen war. Das Domkapitel nahm ihn daraufhin in Haft. Philipp Sigismund stellte dazu fest, dass er die Jurisdiktion im Süderende an das Domkapitel abtreten musste und daher die Domherren nach diesem Abkommen schuldig seien, bei diesem Verfahren so zu handeln, dass sie es vor Gott und ihrem Landesherren verantworten könnten. Doch es kam anders. Herzog Christian von Celle ließ, um die Gunst des Domkapitels zu erwerben, die Gefangenen frei, ohne dass sie mit Clüver konfrontiert wurden. Daraufhin wurde auch Alverich Clüver mit geringen Beschränkungen aus der Haft entlassen. Empört schrieb der Bischof an das Domkapitel:
wenn es sich um eine person geringeren standes gehnadelt hätte, so würdet ihr eure autorität und jurisdiktion wohl mächtig gebraucht und auf unser verlangen nach milde große bedenken gehabt haben.[60]
Elf Jahre lag der letzte Hexenprozess in Verden zurück, als diesmal das Domkapitel ab Januar 1617 in einem Hexen-Sammelprozess auch gegen eine Witwe und deren Tochter vorging, die der Elite des Süderendes angehörten. Dieser Prozess ist gut dokumentiert, weil sich das Domkapitel mit einer gedruckten Schrift („Apologia“) gegen die Vorwürfe der beschuldigten Patrizierfamilie verteidigte. Einer der Söhne der Witwe, war Johann Frese (auch Friese) und Philipp Sigismunds Kammerherr. Er, seine drei Brüder und der Anwalt haben dann wohl so viel Druck ausgeübt,[61] dass der Bischof ein Mandat[62] veröffentlichen ließ, das den Prozess, der vier Frauen das Leben gekostet hatte, zum Erliegen brachte.[63] Anna Schwertfeger, die von der 15-jährigen Margarethe Sievers am 14. Februar 1617 beschuldigt wurde, konnte noch rechtzeitig flüchten. Bereits am 20. März wurde ihre hinterlassene Wohnungseinrichtung inventarisiert und vermutlich versteigert.[64]
Fürstbischof im Hochstift Osnabrück
Philipp Sigismund wurde 1591, vor allem auf Betreiben seines Bruders Heinrich Julius, zum Fürstbischof im Hochstift Osnabrück gewählt. Sein Vorgänger, Graf Bernward von Waldeck, war 1585 zum Bischof gewählt worden. Die Hohe Gerichtsbarkeit lag im Stift Osnabrück beim bischöflichen Gogericht. Doch trat dieses erst am Ende des Gerichtsverfahrens in Aktion. Von der Voruntersuchung bis zur Urteilsfindung lag die Jurisdiktion beim Stadtrat und dem Syndikus der Stadt. Der Gograf verkündete bei der öffentlichen Gerichtsverhandlung, bei der die Urgicht (Geständnis) des Opfers verlesen wurde, nur das vom Rat beschlossene Urteil. Im Hochstift führte das Gogericht auch intensive Hexenverfolgungen durch, z. B. wurden im Amt Vörden 14 Frauen und im Amt Iburg 20 Frauen hingerichtet.[65] Johannes Ewich (1525-1588), Stadtphysikus in Bremen und Kämpfer gegen den Hexenwahn, veröffentliche bereits 1585 eine Schrift über die „Brandopfer für den Moloch in Osnabrück“, in der er auf die unschuldigen 121 Frauen und die Schuld der Richter in einem Prozess von 1583 eingeht.[66] Die Opferzahlen von 1585 bis 1591, dem Regierungsantritt von Philipp Sigismund, variieren in älteren Veröffentlichungen.[67] Im Jahre 1585 wurden neun Frauen, 1587 und 1589 jeweils zwei Frauen verbrannt. Das Schicksal von zwei Frauen, die 1590 verhaftet wurden, ist unbekannt. Zwei Jahre später wurde eine angeklagte Frau aus der Haft entlassen.[68] Bemerkenswert ist, dass in Philipp Sigismunds Regentschaft (1591-1623) kein einziger Hexenprozess überliefert ist, weder in Osnabrück noch im Hochstift. Es dauerte noch 13 Jahre, als von Mai bis Juli 1636 eine neue Verfolgungswelle mit 41 Opfern (davon drei Männer) losbrach.[69] Aus welchen Gründen der Zeitraum von 1592 bis 1636 verfolgungsfrei war, darüber kann man nur spekulieren. Fehlte der Verfolgungsdruck von unten, weil die Gesellschaft der Ansicht war, die „Teufelsbrut“ erfolgreich ausgelöscht zu haben, waren die Verfolgungsinstanzen und Kassen erschöpft oder musste erst eine Generation heranwachsen, die an zurückliegende Prozesse anknüpfen konnte nach dem Motto „Tochter hat das Hexen von der Mutter gelernt“? Vielleicht lag es aber auch am Fürstbischof.
Bereits 1605 hatte Philipp Sigismund eine Verordnung nur für das Hochstift Osnabrück erlassen, die das Zaubern unter Todesstrafe stellte. Das Edikt wurde 1618 noch einmal um das Vergehen der Kurpfuscherei ergänzt. Primär geht es darin nicht um den Teufel und seinen Gespielinnen, die aus Bosheit Menschen schaden wollen, sondern um Personen, die ihre vermeintlichen Zauber- und Wahrsagekünste ihren abergläubischen Mitmenschen anbieten, damit Geld verdienen und auch Schaden anrichten können.
Weiln dannoch hiegegen Wir, bey nun etlichen Jahren hero, durch Verleihung deß Almächtigen getragener Administration dieses Stiffts vielfaltig gespüret, daß hin vnd wieder in desselben Embteren, Stätten, Flecken, Dörfferen, vnd auffm Lande, viele, so wol Mans- als Weibspersonen, durch Anreitzung vnd Getrieb deß leidigen Sathans, von Gott Allmächtigen sich abgewendet, vnd in Vergeß seines Göttlichen Worts, vnd dagegen verordneter höchster vnd schwerer, zeitlicher vnd ewiger Straffe, durch Vmbwendung eines Siebes[70], Besichtigung der Cristallen, vnd anderen dergleichen nichtswürdigen Mittelen, den leidigen Teuffel Raths zu fragen, anderen zu Wicken[71] vnd Wahrzusagen, auch in Kranckheiten, so wol der Leute, als Viehes, zu helffen vnd Rath zu schaffen.[72]
Erstaunlich ist, dass der Erlass schärfer gefasst war als die Carolina, die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532. Darin heißt es unter Artikel 109
straff der zauberey: Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachtheyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straff mit dem fewer thun. Wo aber jemandt zauberey gebraucht, vnnd damit niemant schaden gethan hett, soll sunst gestrafft werden, nach gelegenheit der sach, darinnen die vrtheiler radts gebrauchen sollen, wie vom radt suchen hernachen geschriben steht.[73]
In Philipp Sigismunds Verfügung dagegen konnten die Täter, auch ohne dass sie jemandem geschadet hatten, zum Tode verurteilt werden (ob dieselbe gleich niemandt beschedigtet, vnnachlässig mit dem Schwert vom Leben zum Todt gestraffet).[74] Es stellt sich die Frage, warum er eine so drakonische Strafe für Vergehen androht, die keinen Schaden anrichten. Leider gehen die Autoren, die sich ausführlich mit der Hexenverfolgung in Osnabrück beschäftigten, nicht auf die Weisung von Philipp Sigismund ein.[75] Als er Bischof im Hochstift wurde, lag die Hinrichtung von zwei Frauen in Osnabrück zwei Jahre zurück. Als er 1605 sein Edikt veröffentlicht, erwähnt er in der Einleitung, dass seit seiner Regentschaft viele Männer (!) und Frauen Wahrsagerei betreiben würden. Vielleicht hoffte er mit der Androhung einer so harten Strafe, diese Praktiken eindämmen zu können. Offensichtlich hatte er damit Erfolg, denn erst 13 Jahre nach seinem Tod kam es zu einer neuen Verfolgungswelle. Interessant ist auch, dass die Todesstrafe ausschließlich durch das Schwert vollzogen werden sollte, also ohne anschließende Verbrennung. Im Stift Verden dagegen wurden die „Zauberschen“ am lebendigen Leibe auf einer Leiter in den Scheiterhaufen geworfen. Zum Schwert „begnadigt“ und danach verbrannt wurden ausschließlich junge Frauen und Kinder.
Sein Bruder Heinrich Julius, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Fürst von Braunschweig-Wolfenbüttel, schreckte weder vor Hexen- noch Judenverfolgungen zurück und ging als „Hexenbrenner“ in die Geschichte ein.[76] Während seiner Herrschaft in Braunschweig-Wolfenbüttel (1589-1613) erreichte die Verfolgung mit mehr als 50 Opfern einen Höhepunkt.[77] Seinen größten Ruhm erwarb er sich als dramatischer Dichter mit elf überlieferten Stücken. Mit der Darstellung verderbter Sitten und Bestrafung zügelloser Personen verfolgte er die gleichen pädagogischen und juristischen Ziele wie mit seinen drei Edikten gegen Hurerei und Ehebruch.[78] Dem literarischen Intellektuellen spukten aber im Kopf auch Hexen herum, die er in seinen Dramen auftreten ließ.[79] In seiner 1592 veröffentlichten Tragikomödie „Von der Susanna“ geht er auch auf die Hexerei ein:
Gott hat befohlen, man soll keine Zauberer leben lassen, sondern mit Feuer verbrennen; denn Zauberer und Zauberinnen fallen ab von Gott, verläugnen Gott, verbinden sich mit dem Teufel, buhlen mit ihm und fügen durch des Teufels Hülfe den Leuten Schaden zu.[80]
Der Narr in diesem Stück antwortet darauf mit einer Pointe, die wohl humorig klingen soll: Dat is nit gut, dat will gar tho warm syn, et musste ein Mensche verdampen.[81]
Die Brüder, beide gefangen im Hexen- und Teufelsglauben jener Zeit, verhielten sich offensichtlich unterschiedlich zur Frage, wie man gegen „Zaubersche“ vorgeht. Heinrich Julius, der Autokrat, ließ die Scheiterhaufen brennen. War es dagegen die humane Einstellung Philipp Sigismunds, dass er die barbarische Folter durch einen bischöflichen Beamten kontrolliert sehen wollte, deren Methoden erst die Besagungen auf der Folter produzierten und nach dem Schneeballprinzip zu Sammelprozessen führten? Die oben erwähnten Zitate scheinen dies zu belegen. In einem Schreiben von 1606 an das Reichskammergericht geht der bischöfliche Anwalt auch auf die betroffenen Ehemänner der inhaftierten Frauen ein und kritisiert das Verhalten des Verdener Rats:
Damit auch die armen weiber allen Rahts / vndt hilffe gentzlich destituirt[82] werden muchten, / hadt man Ihre eigene Ehemenner, will geschwiegen / Advocaten[83] vnndt Procuratorn[84], die Ihnen Jesonsten, / ex officio[85] hetten Zugeordnet werden sollen, nicht / Zu Ihnen verstatten noch mit Ihnen reden laßen / wollen, Ja was mehr ist weill des einem / weibes Eheman sich einmahll heimblich ans / gefengniße gemacht, vnndt mit seinem Weibe / geredet, hast man denselben darumb nicht / alleine Zu reden gesetzet, anders auch mit / dem gefengknusse Zu straffen bedrewet[86], / Wan die Menner in Ihrer weiber Sache / von dem Raht gefordert, ist Ihnen bei Ihren / burgerlichen aiden vnndt hogster straffe / vferlegt, das sie niemandtsen sagen oder / offenbahren sollten, was Ihnen vorgehalten / oder mit Ihnen geredet wehre vnd was / das vnwiederrechtlichen, vnndt fast vnerhörten / dingen mehr ist.[87]

Abb. 7: Brief Philipp Sigismund an Johann Frese: dich vndt den deinigen midt allen genaden gewogen / sohe lange ich lebe. D. Iburch, den 15 October Ann. 1617 / Philippus Sigismundus. (NLA Aurich Dep. 41 B Nr. 119)
Oder wollte der stets kränkelnde Landesherr die Prozesse nur kritisieren, um dem Domkapitel oder der Norderstadt zu zeigen, wer Herr im Hause war? Ein möglicher Zugang zu den Gedanken und Schlussfolgerungen Philipp Sigismunds in Sachen Jurisdiktion und Hexenverfolgung könnten die 127 Briefe aus den Jahren 1616 bis 1623 an seinen Kammerjunker und Freund Johann Frese[88] darstellen.[89] Die 14 Briefe aus dem Jahre 1617 konnten vom Autor nur oberflächlich gesichtet werden und führten zu keinem Ergebnis.[90]
Anmerkungen:
[1] In Martin Luthers Predigt am Dreikönigstag 1522 prägte er für Hexen den Begriff der „Teufelshuren“; Joachim Woock: „Ich wollte sie selber brennen!“ Martin Luther und die Verdener Hexen. Ein Nachtrag zum Lutherjahr (31.10.2016-31.10.2017), in: Jahrbuch für den Landkreis Verden (im Folgenden Jahrbuch) 2018, S. 96-102, hier: S. 98.
[2] Wilhelm Havemann: Geschichte der Lande Braunschweig und Lüneburg, Göttingen 1857, S. 62, Anmerkung 1. Auch abgedruckt bei Joachim Woock: Von Kristallguckern, Siebdrehern und Kurpfuschern – Verordnungen durch Bischof Philipp Sigismund in den Stiften Osnabrück und Verden bezüglich Zauberei und Hexerei, in: Heimatkalender für den Landkreis Verden (im Folgenden Heimatkalender) 2013, S. 327-338, hier: S. 336-338.
[3] Bis zu Vereinigung der beiden Stadthälften 1667 existierten zwei Amtsbezirke innerhalb der Stadtmauern: die Stadt Verden („Norderstadt“) und das Süderende (manchmal auch „Süderstadt“ genannt, obwohl dieser Bezirk kein Stadtrecht hatte).
[4] Marie Tielemann: Philipp Sigismund, postulierter Bischof von Verden und Osnabrück, Herzog von Braunschweig-Lüneburg (1568-1623). Herkunft, Jugend und Erziehung, in: Rotenburger Schriften, H. 40, 1974, S. 61-87, hier: S. 61-63.
[5] Das Hochstift Verden (auch Stift Verden) setzte sich ab 1288 aus den Gogerichten Verden, Dörverden, Visselhövede und Schneverdingen sowie Neuenkirchen zusammen. Hierdurch wurde der Bischof auch Gerichts- und Landesherr über diese Gebiete, die sich allmählich zum Stift Verden (später Ämter Rotenburg und Verden) entwickelten; Otto Voigt: Der Stiftshof in Verden, Bd. 8: Geschichte der Stadt Verden (Aller) in Einzeldarstellungen, Verden 1985, S. 7f. Das Territorium umfasste ungefähr den Ostteil des heutigen Landkreises Verden (Altkreis Verden), den Südteil des Landkreises Rotenburg sowie Teile des Landkreises Heidekreis.
[6] Marie Tielemann: Jugend und Erziehung des Herzogs Philipp Sigismund zu Braunschweig und Lüneburg, späteren Bischofs von Verden und Osnabrück. Zu seinem 400. Geburtstag am 1. Juli 1968, in: Braunschweigisches Jahrbuch, Bd. 49 (1968), S. 105-120, hier: S. 116-118.
[7] Bischof Yso von Wölpe ließ in der Norderstadt im 13. Jahrhundert den Stiftshof erbauen, den Verwaltungssitz der bischöflichen Vogtei und danach des Amtes Verden; Voigt (wie Anm. 5), S. 7.
[8] Als er 1591 Fürstbischof des Stifts Osnabrück wurde, lebte er abwechselnd in seinen Residenzen Schloss Iburg und Rotenburg; Tielemann, Herkunft (wie Anm. 4), S. 83.
[9] Winfried Topp: Der Verdener Dom vor der 1829 bis 1832 erfolgten Restaurierung durch „Conducteur“ Leo Bergmann, in: Heimatkalender 2000, S. 108-124, hier: S. 110. Die noch vorhandenen Ölgemälde wurden 1902 an den Wänden der Seitenschiffe angebracht.
[10] Marie Tielemann: Philipp Sigismund, Fürstbischof von Osnabrück und Verden, in seiner kulturellen Wirksamkeit (1586-1623), in: Osnabrücker Mitteilungen, Bd. 78 (1971), S. 81-94, hier: S. 88f.
[11] Johann Thies: St. Johannis im Wandel der Zeiten, Verden 1969, S. 31.
[12] Matthias Nistal: Verdens evangelische Bischöfe als Landesfürsten bis 1648, in: Bernd Kappelhoff/Thomas Vogtherr (Hg.): Immunität und Landesherrschaft. Beiträge zur Geschichte des Bistums Verden, Stade 2002, 175-194, hier: S. 184f.
[13] Dr. jur. Caspar Huberinus war von 1601-1618 der Richter (Syndikus) des Domkapitels; Karl Nerger: Verfassung und Verwaltung der Stadt Verden (Aller) von den Anfängen bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts (1866), Bd. 3: Geschichte der Stadt Verden (Aller) in Einzeldarstellungen, Verden 1981, Nr. 60/61.
[14] Tielemann, Herkunft (wie Anm. 4), S. 66.
[15] Stadtrichter der Norderstadt war von 1600-1613 Dr. jur. Caspar Huberinus; Rudolf Rübecamp: Die Häuser der alten Stadt Verden und ihre Besitzer, Bd. 2: Geschichte der Stadt Verden (Aller) in Einzeldarstellungen, Verden 1977, S. 488. Sein Nachfolger wurde Willichius von der Hoya (bis 1620); Nerger (wie Anm. 13), Nr. 60/61. 1617 wird er als Amtmann (Verwalter) des Stiftshofes genannt; Rübecamp (wie Anm. 15), S. 482.
[16] Nerger (wie Anm. 13), S. 69. Siehe auch Joachim Woock: Gerichtsbarkeit der Stadt Verden im 17. Jahrhundert. Hegung des peinlichen Halsgerichts: Verbannung, in: Jahrbuch 2020, S. 175-194, hier: S. 189f.
[17] Joachim Woock: Hexenverfolgung im Stift Verden und in den Herzogtümern Bremen und Verden, in: Jahrbuch 2016, S. 73-101, hier: S. 75.
[18] Nistal (wie Anm. 12), S. 186.
[19] merum imperium = reine Amtsgewalt (Oberbefehl)
[20] Peinliches (von lat. poena = Strafe) Halsgericht (es geht um den Hals, also max. Todesstrafe) oder Blutgerichtsbarkeit (blutige Strafen: Verstümmelungen, Tod), Hohe Gerichtsbarkeit. Die so genannte Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Constitutio Criminalis Carolina) wurde herangezogen, wenn das eigene Landesrecht keine entsprechende Regelung kannte. Im Laufe der Zeit führte sie aber zu einer Vereinheitlichung der Kriminalprozesse. Das Peinliche Halsgericht tagte z. B. bei Vergehen wie Mord, Notzucht, Meineid und Ketzerei.
[21] Vergleichsvertrag/Abschied zw. Bischof Philipp Sigismund und dem Verdener Domkapitel, in: Arend Mindermann: Die Landtagsabschiede des Erzstifts Bremen und des Hochstifts Verden, Hannover 2008, S. 579-582, hier: 580f.
[22] Der Amtmann, der als Verwalter dem bischöflichen Stiftshof (Amtshof) vorstand, war zu diesem Zeitpunkt Willichius (Wilcken) von der Hoyen, später Bürgermeister von Verden (um 1631); Rübecamp (wie Anm. 15), S. 383, 482. Dem Amtmann war aber zeitweise der Drost des Stiftshofs übergeordnet (beide Ämter waren oft in Personalunion verbunden). So wird um 1617 Eberhard von Bothmer (1572-1645) als Drost, Propst St. Andreas und Senior des Domkapitels genannt. Seine Amtszeit als Drost ist nicht überliefert; ebd., S. 274, 339, 482.
[23] gichten (altdt.) = sagen, gestehen; Urgicht = Geständnis
[24] ad rotulationem actorum = zum Umlauf der Akte, Umlaufverfahren
[25] insinuieren = hier: mitteilen
[26] sollicitiren = um etwas bitten
[27] Publicatio et Executio Sentenciae = Ausführung des Urteils
[28] S. F. G. = Seiner fürstlichen Gnaden
[29] Sentenz (lat. sententia) = Spruch, Urteil, Beschluss
[30] jus absolvendi = hier: das Recht zum abschließenden Urteil
[31] rurende Poen = herrührende Strafe
[32] Mindermann (wie Anm. 21), S. 581f.
[33] Niedersächsisches Landesarchiv, Abteilung Stade (im Folgenden NLA ST) Rep 27 Nr. 937.
[34] I. f. g. = Ihre fürstliche Gnaden
[35] nullitates = Nichtigkeiten
[36] bigamo = dem Bigamisten
[37] copiam = Kopie
[38] indiciorum = der Indizien, Anzeichen
[39] cum termino = mit Termin
[40] ad responderdum = zum Beantworten
[41] reiterirt = wiederholt
[42] torture subjicyrt = der Tortur unterworfen
[43] ex adverso = demgegenüber
[44] nova indicia = neue Indizien
[45] cognoscirt = erkannt
[46] sententia = Spruch, Urteil
[47] quae semper torturam procedere debet = welches immer die Tortur fortsetzen muss (bzw. ihr folgen muss)
[48] propter = wegen
[49] variationem = Abweichung, Verschiedenheit
[50] ratificirn = bestätigen, genehmigen
[51] justificirt = gerechtfertigt
[52] NLA ST Rep 27 Nr. 936, fol. 70-71.
[53] Stadtarchiv Verden A XV 3, 2. Vollständig abgedruckt in: Joachim Woock: Unterrichtsmaterialien zum Thema „Hexenverfolgung im Stift Verden und den Herzogtümern Bremen-Verden“, Verden 2009, S. 73; http://www.regionalgeschichte-verden.de/Unterseiten/Hexen.htm – (letzter Zugriff: 01.02.2023).
[54] Protokoll der Gerichtssitzung abgedruckt in: ebd., S. 76.
[55] Woock, Kristallguckern (wie Anm. 2), S. 79f.
[56] Woock, Hexenverfolgung (wie Anm. 17), S. 80f.
[57] NLA ST Rep 8 Nr. 529, fol. 199v.
[58] Tielemann, Herkunft (wie Anm. 4), S. 81; Nistal (wie Anm. 12), S. 186.
[59] Carl Meyer: Alt-Verden, Verden 1917, S. 37.
[60] Marie Tielemann: Philipp Sigismund (1568-1623) Herzog von Braunschweig-Lüneburg, postulierter Bischof von Verden und Osnabrück. Sein Kampf gegen Ungerechtigkeit und Unduldsamkeit, in: Rotenburger Schriften, H. 33, 1970, S. 26.
[61] Sie schalteten auch zur Unterstützung ihren Onkel, den Domdekan Franz von Marschalck (zuvor Verdener Domherr) zu Bremen ein. In dem Schreiben bitten sie um Rat und Beistand und schildern die Vorgänge um die Denunziantin Margarethe Sievers; NLA ST Rep 5b Nr. 2548.
[62] Die Direktive ist abgedruckt bei Woock, Kristallguckern (wie Anm. 2), S. 337 f.
[63] Woock, Hexenverfolgung (wie Anm. 17), S. 80-86.
[64] NLA ST Rep 8 Nr. 529 fol. 223-226.
[65] Nicolas Rügge: Die Hexenverfolgung in der Stadt Osnabrück. Überblick-Deutungen-Quellen, Osnabrück 2015, S. 23, 25.
[66] Johannes Ewich: Von den Hexen, die man gemeiniglich Zauberin nennet, oder auff niedersächsisch Toverschen, Natur, Kunst, Macht und Thaten, Bremen 1585, in: Wolfgang Behringer (Hg.): Hexen- und Hexenprozesse, 3. aktualisierte Auflage, München 1995, S. 177f.
[67] Lodtmann zählt für das Jahr 1590 zehn Opfer, die „bei der Stadt“ verbrannt wurden; Friedrich Lodtmann: Die letzten Hexen Osnabrücks und ihre Richter, in: Osnabrücker Mitteilungen des historischen Vereins zu Osnabrück, 10. Bd., Osnabrück 1875, S. 101. Stebel kommt für 1590 auf 22 und 1592 auf 17 hingerichtete Frauen; Heinz Jürgen Stebel: Die Osnabrücker Hexenprozesse, Osnabrück 1969, 3. unveränderte Aufl., ebd. 2003, S. 18.
[68] Rügge (wie Anm. 65), S. 256-258.
[69] Ebd., S. 53. Bischof und Landesherr war Franz Wilhelm von Wartenburg von 1625 bis 1661; ebd., S. 39.
[70] Mit Hilfe der Wahrsagung durch Siebdrehen wollte man verborgene Verbrechen aufdecken. In der Regel nahm man ein Ährensieb und steckte die Spitzen einer geöffneten Schere hinein, die zwei Personen mit je einem Finger hielten (durch die zwei „Ohren“ der Schere wird jeweils der Mittel- oder Zeigefinger gesteckt), während eine dritte Person Orakelwörter murmelte. Dann nennt man z. B. die Namen der vermeintlichen Diebe. Bei welchem Namen sich das Sieb umdreht, muss diese Person der Dieb sein; Hanns Bächtold-Stäubli/Eduard Hoffmann-Krayer (Hg.): Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens, Bd. 7, 3. Auflage, Berlin, New York 2000, S. 1690.
[71] Wicken = Zaubern
[72] Philipp Siegmunds Verordnung gegen das Zaubern und Wahrsagen und daß sich diejenigen, so die Arzneywissenschaft nicht erlernet, sich deren Ausübung enthalten sollen, v. J. 1618, in: Codex constitutionum Osnabrugensium, Acht und zwanzigster Abschnitt. Verordnungen in Criminal- und anderen dergleichen die gemeinsame Ruhe und Sicherheit betreffenden Sachen. 1. Theil, Bd. 2, Osnabrueck 1819, S. 1391f; https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/KKKSAYGHLUQE7JQHBUCWCB3QEDCG3APZ (letzter Zugriff 19.01.2023). Abgedruckt bei Woock, Kristallguckern (wie Anm. 2), S. 328-331; hier: S. 328.
[73] Gustav Radbruch (Hg.): Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (Carolina), 6. durchges. Auflage, Stuttgart 1984, S. 78.
[74] Heinrich Deichert: Zur Geschichte der peinlichen Rechtspflege im alten Hannover, Hannover 1912, S. 152; Zitat bei Woock, Kristallguckern (wie Anm. 2), S. 330.
[75] Einzige Ausnahme ist Friedrich Lodtmann, der aber nur darauf hinweist, dass die Carolina milder war als die Order von Philipp Sigismund; Lodtmann (wie Anm. 67), S. 121f.
[76] Gerhard Schormann: Hexenprozesse in Nordwestdeutschland, Hildesheim 1977, S. 48f.
[77] https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Julius_(Braunschweig-Wolfenb%C3%BCttel)#Hexenverfolgung (letzter Zugriff 24.01.2023).
[78] Albrecht Eckhardt: Heinrich Julius, in: Neue Deutsche Biographie 8 (1969), S. 352-354 (Online-Version); https://www.deutsche-biographie.de/pnd118709887.html#ndbcontent (letzter Zugriff 24.01.2023).
[79] Behringer (wie Anm. 66), S. 399.
[80] Herzog Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel: Tragica Comoedia Von Der Susanna/, 1592; in: Behringer (wie Anm. 66), S. 408. Nach Johannes Janssen/Ludwig Pastor: Culturzustände des deutschen Volkes seit dem Ausgang des Mittelalters bis zum Beginn des Dreißigjährigen Krieges, Freiburg i. Br., 1885-1894, Bd. 8, S. 676.
[81] Artikel Benno Schirrmeister: Der Humor des Hexenbrenners, in: die tageszeitung, 13.12.2022, S. 28.
[82] destituirt (destituieren) = jemanden um etwas bringen
[83] Advocaten = Anwalt, Fürsprecher
[84] Procuratoren = Bevollmächtigter
[85] ex officio = von Amts wegen, amtlich
[86] bedrewet (bedrauet) = bedroht
[87] NLA ST Rep 27 Nr. 936 fol. 71v.
[88] Vgl. Anmerkung 63. Johann Frese (*1583 †vor 1629) und seine Brüder setzten sich bei Philipp Sigismund für deren Mutter und Schwester ein, dass der Bischof m. H. seines Mandats den Sammelprozess beendete.
[89] Niedersächsisches Landesarchiv, Abteilung Aurich Dep 41 B Nr. 119.
[90] Bedanken möchte ich bei Dr. Adolf E. Hofmeister, Verden, für die Übersetzungen aus dem Lateinischen, die Korrektur der transliterierten Handschrift und die Hinweise zur Edition frühneuzeitlicher Texte.
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Gastautor (26. Juni 2023). Der Bischof und die Teufelshuren. Osnabrücker Geschichtsblog. Abgerufen am 11. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/pri5